Texte en français ci-dessous.------------------------------------------------------------------
Seit dem Bundesgerichtsurteil vom 03.12.2015 werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Randmonaten taggenau abgerechnet.
Die Prämienverbilligung wird entweder auch in Randmonaten vollständig ausbezahlt oder auf das Niveau der geteilten Tarifprämie plafoniert (siehe Konzept DA-PV Kapitel 3.2.9).
Die Krankenversicherer müssen nach wie vor in der Lage sein, die Verfügung über eine Prämienverbilligung ab dem ersten Tag des Geburtsmonats (und nicht erst ab dem Tag der Geburt) entgegenzunehmen.
Wenn ein Kind zum Beispiel am 6. April 2019 geboren wird und die kantonale Durchführungsstelle dem zuständigen Krankenversicherer eine PV-Verfügung für April bis Dezember sendet, darf diese nicht mit dem Grund «Die versicherte Person ist zum Beginn des Verfügungszeitraums nicht bei diesem Krankenversicherer OKP-versichert» zurückgewiesen werden.
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